IMPRESSUM / AGB

Christina Maria Fotografie
Christina Langer

 

Berufsfotografin

 

Berg 56/Top2
5302 Henndorf a.W.

Telefon: +436763381281
E-Mail: kontakt@christinamaria-fotografie.at

 

Unternehmensgegenstand: Fotografin

Mitglied bei: WKO
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: BH Salzburger Land

Umsatzsteuerfrei im Sinne des § 6 (1) Z 27 UStG – Kleinunternehmerregelung

HINWEIS/DATENSCHUTZ:

Der Schutz deiner persönlichen Daten ist mir wichtig. Ich verarbeite deine Daten daher ausschließlich

auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).

In diesen Datenschutzinformationen informiere ich dich über die wichtigsten Aspekte

der Datenverarbeitung im Rahmen dieser Website.

1. Buchung und Zahlung
Für Fotoshootings jeglicher Art (Ausnahme: Hochzeitsreportage) ist keine Anzahlung zu leisten. Christina Langer hält sich jedoch vor, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von €100 einzufordern, sofern es zu einer Nichtabsage oder Stornierung der Buchung innerhalb von 24 Stunden vor Auftrag kommt.
Bei Rücktritt einer bereits zugesagten Hochzeitsbegleitung innerhalb von einem Monat vor Termin, hält sich die Fotografin vor, eine Aufwandsentschädigung von €350,- einzufordern.

 

2. Widerruf
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen schriftlich zu widerrufen.

 

3. Persönlichkeits- und Nutzungsrecht
Christina Langer ist berechtigt, alle entstanden Bilder für Marketing (Instagram, Facebook, Website, gedruckte Formate) und Portfolio zu verwenden. Diesem stimmt der Kunde ausdrücklich zu.
Jegliche Manipulation der Fotos wird nicht gestattet. Alle Urheber- sowie Bildrechte bleiben bei Christina Langer.
Die Aufnahmen werden seitens der Fotografin für ein Jahr archiviert. Bei Verlust oder Beschädigung können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Nach erfolgter Zahlung erwirbt der Kunde die Nutzungsrechte der Bilder ausschließlich für den Privatgebrauch, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.

 

4.Bildbearbeitung

Der künstlerische Gestaltungsspielraum liegt im Ermessen von Christina Maria Fotografie. Der Kunde hat sich im Vorfeld über Stil und Bearbeitung informiert. Christina Langer kann nicht versichern, alle Gäste einer Veranstaltung ablichten zu können. Die ausgewählten Bilder werden schnellstmöglich, längstens aber innerhalb von 4 Wochen als jpeg in einer Downloadgalerie zur Verfügung gestellt.

 

5. Nichtveröffentlichung
Sofern der Kunde schriftlich die Verwendung seiner Bilder für die Website (Portfolio) sowie den Social Media Auftritt der Fotografin (Instagram, Pinterest, Facebook,...) untersagt, haltet sich die Fotografin frei, dafür 15% Aufschlag auf den Gesamtauftrag zu verrechnen.

 

6. Verlust oder Beschädigung
Christina Langer kann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Verlust oder Beschädigung digitaler Aufnahmen haftbar gemacht werden
.

 

7. Reisekosten
Reisekosten werden wie folgt verrechnet: €40,- für jede gefahrene Stunde, €0,42 pro gefahrenen Kilometer.


8. Urheberrechtliche Bestimmungen
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

 

9. Leistung
Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.


10. Werklohn
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.


11. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

 

12. Sonstiges
Sollte es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich sein, die Hochzeit zu begleiten, wird sich um einen Ersatzfotografen bemüht. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Das Brautpaar sieht in diesem Fall von Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung möglicher Mehrkosten auf Christina Langer ab.